Steuerberater in Krogaspe

Beratung auf mich und mein Unternehmen zugeschnitten

Einführung der E-Rechnung

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Oktober 2024 ein Anwendungsschreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht. Zum Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz aus März 2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden.

Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2Bumsätzen eingeführt. Ausgenommen sind lediglich Rechnungen über bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise.

Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem). Neben allgemeinen Hinweisen hat das BMF auch einige für die Praxis wichtige Fragen beantwortet.

Die Stellungnahme enthält in der endgültigen Fassung keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die bisher vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung – Papierrechnung oder PDF-Rechnung – abrechnen. Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen (z. B. Miet- oder Pachtverträge) in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht zur E-Rechnung achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Unternehmerkreis gegeben.

Im Oktober 2024 wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 dementsprechend ergänzt. Danach sollen Kleinunternehmer dauerhaft Ausgangsrechnungen als „sonstige Rechnung“ (= keine E-Rechnung) ausstellen dürfen. Eingangsseitig müssen aber auch von Kleinunternehmern E-Rechnungen ab 2025 akzeptiert werden. Jetzt fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrates. Diese soll Ende November 2024 erfolgen.

 

Bildnachweis: ©Andrey Popov / stock.adobe.com

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!